Von: ka
Bozen – Das nationale Unfallversicherungsinstitut Inail stellt klar, dass der Arbeitgeber im Falle einer Ansteckung eines Arbeitnehmers nur im Falle von vorsätzlichem Verhalten haftet.
Der Südtiroler Vereinigung der Handwerker und Kleinunternehmer(SVH) betrachtet in einer Stellungnahme die Klarstellung des Inail als überaus positiv. Eine Ansteckung mit dem Coronavirus – so das Inail – hat in Hinsicht einer Eröffnung eines Zivil- oder eines Strafprozesses gegen ein Unternehmen keine Bedeutung. Der Arbeitgeber ist laut Inail nur verantwortlich, wenn die Ansteckung auf vorsätzliches Verhalten zurückzuführen ist.
L’infortunio sul lavoro per Covid-19 non è collegato alla responsabilità penale e civile del datore di lavoro.Il…
Pubblicato da Inail su Venerdì 15 maggio 2020
Die Klarstellung des Inial, so der SVH, bestätigt die ins Feld gebrachten Argumente der Südtiroler Vereinigung der Handwerker und Kleinunternehmer. Die Bereitstellung des Versicherungsschutzes für die Arbeitnehmer durch das Inail darf sich im Falle einer Ansteckung mit dem Coronavirus nicht zulasten der Arbeitgeber auswirken.
„Diese Ansteckung kann unter Berücksichtigung der Pandemiesituation nicht mit einem normalen beruflichen Risiko gleichgesetzt werden. Die Unternehmen werden natürlich weiterhin alle erforderlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Ansteckung am Arbeitsplatz ergreifen“, so der Südtiroler Vereinigung der Handwerker und Kleinunternehmer.
„Um mögliche Auslegungsschwierigkeiten zu verhindern und der Rechtsunsicherheit, die heute die Arbeitgeber belastet, entgegenzuwirken“, hält der SVH es jedoch für notwendig, dass die Klarstellung des nationalen Unfallversicherungsinstituts durch ein gesetzgeberisches Eingreifen weiter gestärkt wird.
#INAIL chiarisce: #contagio Covid-19, il datore di lavoro responsabile solo se c'è dolo. Niente causa civile o…
Pubblicato da Cna-Shv su Venerdì 15 maggio 2020