Von: luk
Bozen – Heute hat das Oberlandesgericht Trient, Außenabteilung Bozen, die Entscheidung zur Beschwerde des Sanitätsbetriebes gegen die Entscheidung erster Instanz des Arbeitsrichters veröffentlicht. Darin wurde 2016 (Urteil Nr. 251/2016) einer Vertragsnehmerin, welche zur Ausübung ihres Dienstes nicht mehr bestätigt wurde, das Recht zugestanden, eine angemessene Entschädigung zu den Modalitäten der Durchführung der eigenen Aktivität, zu erhalten. Laut dem Gericht hätte es sich in Wirklichkeit um einen abhängigen Arbeitsvertrag gehandelt, mit der damit verbundenen Nichtigkeit des Vertrages und darauffolgender Schadenersatzzahlung des Sanitätsbetriebes, „allgemeiner Schaden“ genannt (Kassationsgericht, einheitl. Sektionen, Urteil Nr. 5072/2016) sowie der Abfertigung.
Man erinnert daran, dass diese Aussage in der jüngsten Vergangenheit große Probleme in der Anwerbung von neuen Ärzten und der Abwicklung von neuen Werkverträgen mit diesen aufgeworfen hat. Dies aufgrund der schwerwiegenden Vermögenshaftungsfragen, die nach dem erstinstanzlichen Urteil die Führungskräfte betraf, sollten diese, um die verschiedenen Dienste in den diversen Landeskrankenhäusern zu garantieren, sich dieser Fachleute bedienen, um den chronischen Ärztemangel, der nicht nur Südtirol, sondern ganz Europa seit einigen Jahren betrifft, zu lindern.
Nun, obwohl das Urteil von 2016 von Anfang an befolgt wurde und auf die Hilfe der Landesregierung zählend, wurden in der Zwischenzeit Anstellungen befristeter Zeit von Fachleuten auch ohne zwingenden Zweisprachigkeitsnachweis möglich gemacht. Dieser muss innerhalb von drei Jahren nachgeholt werden, der Sanitätsbetrieb hat die Möglichkeit genutzt, beim Oberlandesgericht die Entscheidung des Arbeitsrichters anzufechten. Es ging dabei vor allem darum, dass das Urteil den Art. 1, c. 1 bis, des LG Nr. 18/1983, zur Natur des Arbeitsverhältnisses nicht berücksichtigt habe.
Zusammenfassend hat die Entscheidung erster Instanz die Abhängigkeitsart des Arbeitsverhältnisses zwischen der Klägerin und dem Sanitätsbetrieb gesehen, ohne die autonome Natur des Verhältnisses zu berücksichtigen, welche direkt vom Landesgesetzgeber verfügt wurde, im Einklang mit den geltenden verfassungsrechtlichen Prinzipien (Einhaltung der Zweisprachigkeit und des ethnischen Proporzes, im Einklang mit dem Art. 6 der Verfassung Bereich Schutz der sprachlichen Minderheiten) und um die Gesundheitsversorgung zu garantieren (dem Recht der lokalen Bevölkerung auf Gesundheitsschutz), in einer bekannt schwierigen Situation des Ärztemangels.
Die heute der Richter zweiter Instanz bekanntgegebene Entscheidung – wenn auch noch ohne die diesbezügliche Begründung – hat die Schlussfolgerungen des Richters erster Instanz bestätigt, und somit das Recht der betreffenden Tierärztin bestätigt, eine Schadenersatzzahlung der institutionellen Leistungen (Urlaub, Krankheit, Abfertigung usw.) zu erhalten, derer sie als Freiberuflerin kein Anrecht hatte, die aber laut der Gerichtsbarkeit in solchen Fällen, in denen der Werkvertrag mit dem Freiberufler in einem echten abhängigen Arbeitsverhältnis mündet, mit allen diesbezüglichen Konsequenzen der verschiedenen Gehaltselemente, notwendig ist. Diese Entscheidung zweiter Instanz erschwert natürlich die Anwerbung von Fachpersonal, mit dem die Krankenhausabteilungen am Laufen gehalten werden, um einiges, auch wenn nicht vergessen werden darf, dass im Bereich des letzten staatlichen Finanzgesetzes diese Möglichkeit provisorisch von der Zentralregierung garantiert wird, im Grund zu den aktuellen Bedingungen, eben aus den Gründen der Besonderheit Südtirols und dessen Schwierigkeit, genügend Ärzte anzuwerben, um den hohen gewohnten Betreuungsstandards weiterhin zu entsprechen.
Generaldirektor Thomas Schael bedauert diese Entscheidung: “Es handelt sich hier um Mitarbeiter, die für die Ausübung ihrer Arbeit sehr gut bezahlt worden sind. Diese Extrakosten, die nun entstehen, belasten letztendlich die Steuerzahlerinnen und -zahler, ohne eine Verbesserung der Versorgung darzustellen.”