Von: mk
Bozen – Die Aufsichtsbehörde für Wettbewerb und Markt (AGCM) erinnert die Firmen in einer Aussendung daran, dass es gemäß Verbraucherschutzkodex untersagt ist, für Zahlungen mit Bankomat- oder Kreditkarte Aufschläge zu verrechnen. Verbraucherinnen und Verbraucher in Südtirol können sich bei Bedarf an die Verbraucherzentrale Südtirol (VZS) wenden.
Jüngst seien laut AGCM zahlreiche Meldungen über Aufpreise bei Kartenzahlung beim Kauf von Waren und Dienstleistungen eingegangen, wie z.B. in Textilreinigungen, in Lebensmittelgeschäften, in Tabaktrafiken beim Kauf von Stempelwerten usw.
Die AGCM verweist auf den Verbraucherschutzkodex (GvD 206/2005, Art. 62), der es den Verkäufern von Waren und Dienstleistern gegenüber privaten Verbrauchern ausdrücklich untersagt, einen Aufschlag für die Verwendung von bestimmten Zahlungsmitteln zu verlangen. Das Verbot rührt aus einer entsprechenden EU-Norm (Richtlinie 2015/2366/EU, sog. „PSD2“).
Das Verbot für Aufschläge betrifft daher Zahlungen mit Bankomat- und Kreditkarten – unabhängig vom Aussteller der Karte – und auch andere Zahlungsmittel.
Die AGCM erinnert auch daran, dass sie Zuwiderhandeln bereits mehrmals mit Strafen belegt hatte: Fluglinien wegen Aufpreise bei Online-Kreditkartenzahlungen, Energieverkäufer wegen Benachteiligung durch Spesen bei einigen Zahlungsmitteln und für Aufpreise bei Online-Kreditkartenzahlungen, Online- und traditionelle Reisebüros für Aufpreise bei Online-Kreditkartenzahlungen (darunter auf Schiffs- bzw. Flugtickets spezialisierte Reisebüros) sowie Erneuerungen von Abos des öffentlichen Nahverkehrs.
Die AGCM unterstreicht nochmals, dass das Verbot für alle Handelsbetriebe gilt – auch für alle Detailhändler und für alle kleinen Geschäfte (Tabaktrafiken, Eisenwarenhandlungen, Textilreinigungen, Metzger, Obsthändler, …). Sie alle werden daher erinnert, dass den Verbraucherinnen und Verbrauchern keine Kosten für die Verwendung von Zahlungsmitteln angelastet werden dürfen.
Sollten sich Konsumenten in Südtirol mit Aufschlägen für die Verwendung von Zahlungsmitteln (Bankomat-Karte, Kreditkarte, …) konfrontiert sehen, sollten sie diese dokumentieren (Kassen-Bon, Zahlungsbeleg, Foto, …) und die Details zum Vorfall der VZS melden. „Wir werden uns dann um die entsprechende Weiterleitung an die zuständige Behörde kümmern, damit dieses von mehreren Normen vorgesehene Recht auch in der Praxis Anwendung findet“, meint VZS-Geschäftsführer Walther Andreaus abschließend.