Von: mk
Bozen – Mit großer Erleichterung reagieren zwei Handwerkssparten auf Entlastungen bei der sicherheitstechnischen Ausbildung zur Führung besonderer Maschinen und Geräte.
Seit Inkrafttreten des Abkommens Nr. 53 der Staat-Regionen-Konferenz vom 22. Februar 2012 müssen alle Führer von Hubarbeitsbühnen, Baukränen, Gabelstapler, Auto- bzw. Mobilkränen, forstwirtschaftlichen Traktoren und ähnlichem spezielle Arbeitssicherheitskurse absolvieren und diese periodisch auffrischen. Jeder Anwender einer Maschine ist laut diesem Abkommen zu diesen Kursen verpflichtet. lvh-Präsident Lanz weist jedoch darauf hin, dass gemäß einem Rundschreiben des Arbeitsministeriums diese Pflicht z.B. nicht bei Testfahrten der Maschinen oder bei ordentlicher oder außerordentlicher Wartung gilt. Positiv wird diese Ausnahmeregelung von den Südtiroler Kfz- und Landmaschinenmechanikern aufgenommen, zumal die Reparatur eines Traktors und die damit zusammenhängenden Probefahrten nicht in den Anwendungsbereich des Artikels 71 und 73 gvD 81/2008 fallen. Der Traktor wird in diesem Fall nicht als Arbeitsmittel, sondern als Werkstück angesehen.
Aufatmen dürfen auch die Waldarbeiter. Da die Forstwirtschaft zivilrechtlich der Landwirtschaft zuzuordnen ist, können Wald- und Forstarbeiter den Grundkurs für die Führung von Maschinen mit einer Eigenerklärung bestätigen. Sie sind lediglich verpflichtet, einen Auffrischungskurs zu besuchen und eine zweijährige Erfahrung in den letzten zehn Jahren vorzuweisen. „Somit profitieren auch unsere Waldarbeiter vom Aufschub der Auffrischungspflicht im land- und forstwirtschaftlichen Bereich bis 13. März 2018“, erklärt lvh-Präsident Gert Lanz.