Von: mk
Bozen – Im vergangenen März hatte die Landesregierung die Richtlinien für die Vergabe von Investitionsbeihilfen an kleinste und kleine Handwerks-, Industrie-, Handels- und Dienstleistungsunternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten genehmigt und für das Jahr 2023 drei Millionen Euro zur Verfügung gestellt. Angesichts der großen Nachfrage und der vielen eingereichten Gesuche hat die Landesregierung heute auf Vorschlag von Landesrat Philipp Achammer den Betrag um zwei Millionen Euro auf fünf Millionen Euro angehoben.
“Mit der Förderung von Klein- und Kleinstunternehmen stärken wir die Wirtschaftsstruktur und sichern Arbeitsplätze”, betont Landesrat Achammer. “Dank der – bereits geplanten – und heute beschlossenen Aufstockung der Mittel können wir nun zusätzlich Gesuche berücksichtigen.”
Von den heute zweckgebundenen zwei Millionen Euro sind 850.000 Euro für Unternehmen mit weniger als zehn beschäftigten der Sektoren Handwerk und Industrie bestimmt. Dieselbe Summe ist Handwerks- und Industriebetrieben mit zehn bis 50 Beschäftigten vorbehalten, 300.000 Euro gehen hingegen an Handels- oder und Dienstleistungsbetriebe.
Bezuschusst werden Investitionen von 20.000 bis 500.000 Euro
Im Rahmen der Förderung von Klein- und Kleinstbetrieben bezuschusst das Land über die Abteilung Wirtschaft ausschließlich Investitionen von mindestens 20.000 bis maximal 500.000 Euro in bewegliche Güter (Einrichtung, Soft- und Hardware, Maschinen und Anlagen) mit 20 Prozent der zulässigen Kosten und bis zu einem Höchstbetrag von 100.000 Euro. Dabei gilt ein besonderes Augenmerk der Nachhaltigkeit, der Nahversorgung, der Familienfreundlichkeit und der Geschlechtergerechtigkeit. Auch wer bestehendes Bauvolumen nutzt, in strukturschwachen Gemeinden tätig ist, Kooperationen eingeht, Internationalisierungsmaßnahmen umsetzt oder ein neues Unternehmen gründet oder Lehrlinge ausbildet, erhält zusätzliche Punkte bei der Antragsbewertung.
Neu waren in diesem Jahr die zehn Punkte für Unternehmen, die vor Antragstellung mindestens sechs Monate lang kostenlos Lebensmittel und Non-Food-Produkte an Wohltätigkeitsorganisationen oder gemeinnützige Einrichtungen abgegeben haben.