Von: mk
Bozen – Für internationale Kritik hatte bis vor kurzem das österreichische Lohndumping- und Sozialbekämpfungsgesetz gesorgt. Vor allem weil es den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr in unverhältnismäßiger Weise eingeschränkt hat. Das Bundesgesetz wurde daraufhin novelliert und tritt diese Woche mit einigen bürokratischen Erleichterungen – zumindest für den Transportsektor – in Kraft.
Das neue Gesetz soll zukünftig den Besonderheiten der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen in der Transportbranche Rechnung tragen. „Ab 1. Juni treten eine Reihe von Neuerungen in Kraft, die gewisse Erleichterungen für den Transport von Waren und Personen mit sich bringen, vor allem was den übertriebenen, im Lkw mitzuführenden Papierkram betrifft“, betont der Obmann der Berufsgruppe Transport im lvh Elmar Morandell. So müssen zum Beispiel Meldungen von grenzüberschreitenden Entsendungen nach Österreich nur noch „pauschal“ für jeweils sechs Monate und damit unabhängig von einer konkreten Entsendung erfolgen. Dabei sind zwar auch weiterhin verschiedene Angaben zu machen, u.a. zu den voraussichtlich in diesem Zeitraum in Österreich eingesetzten Arbeitnehmer und die behördlichen Kennzeichen der dabei eingesetzten Kraftfahrzeuge. Zukünftig entfallen aber die bisher vorgesehenen Angaben zum Auftraggeber des ausländischen Dienstleistungserbringers oder dem jeweiligen Beschäftigungsort des Arbeitnehmers. Neu ist außerdem, dass nur noch das A1-Formular, das neue Meldeformular, der Arbeitsvertrag und die Arbeitszeitaufzeichnungen aus dem Tacho im Fahrzeug mitgeführt und bei einer Kontrolle vorgezeigt werden müssen. Die anderen im Gesetz genannten Unterlagen müssen nur noch auf Verlangen der Abgabenbehörde übermittelt, aber nicht bereitgehalten werden. Nach der bisher geltenden Regelung hat der Arbeitgeber eine Ansprechperson auszuwählen und zu melden. Nunmehr soll bei einer grenzüberschreitenden Entsendung von mobilen Arbeitnehmern nach Österreich der jeweilige Lenker des Kraftfahrzeuges ohne weiteres als Ansprechperson gelten, es sei denn, der Arbeitgeber wählt als Ansprechperson eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person aus.
Die Handelskammer Bozen hat zusammen mit dem lvh mehrmals im Interesse der Südtiroler Transportunternehmen bei den zuständigen österreichischen Ministieren interveniert, um gesetzlichen Vereinfachungen zu erreichen. „Gemeinsam haben wir uns für die bürokratische Entschärfung des Lohn- und Sozialdumping-Gesetzes in Österreich eingesetzt. Es freut uns sehr, dass unsere Arbeit gefruchtet hat und dass nun die erhofften Erleichterungen für alle Unternehmen umgesetzt wurden“, informiert Handelskammerpräsident Michl Ebner.