Von: mk
Bozen – Derzeit gibt es einige Unklarheiten, was die Öffnung der verschiedenen Handwerksbetriebe und deren Tätigkeiten betrifft. lvh-Präsident Martin Haller klärt auf.
Gestern gingen im Wirtschaftsverband Handwerk und Dienstleister lvh.apa unter der Covid-19-Hotline 3.000 Anrufe ein. Der Großteil der Handwerker hatte Fragen hinsichtlich der seit Dienstag zugelassenen bzw. nicht zugelassenen Arbeiten. lvh-Chef Martin Haller erläutert: „Mit dem Ministerialdekret vom 10. April 2020 wurden nur bestimmte ATECO-Kodexe für die Arbeit zugelassen. Nichtsdestotrotz gibt es im Rahmen der nicht erlaubten Kodexe einen gewissen Spielraum, den Betriebe nutzen können.“
Zulässig sind zum Beispiel die Tätigkeiten von allen Betrieben, sofern sie diese Tätigkeiten für Betriebe von erlaubten ATECO-Kodexen durchführen, die für diese notwendig sind. Dazu zählen zum Beispiel Maurerarbeiten, Spenglerarbeiten, Dachdeckerarbeien oder Tischlerarbeiten für essenzielle landwirtschaftliche Tätigkeit. Wichtig ist, dass die Betriebe vor Tätigkeitsbeginn eine Mitteilung an den Regierungskommissar schicken.
Ebenso zulässig sind Tätigkeiten vorbereitender Art (auch auf Baustellen), wenn diese für einen Betrieb mit erlaubtem ATECO-Kodex unbedingt notwendig sind. Dazu gehören z.B. Maurerarbeiten, die für den Elektriker essenziell sind, wie z.B. Aufschlitzarbeiten. Auch in diesem Fall ist vor Tätigkeitsbeginn eine Mitteilung an den Regierungskommissar zu schicken.
Aufklärungsbedarf bestehe auch im Bereich der Herstellung von Produkten oder der Erbringung von Dienstleistungen von Betrieben, dessen ATECO-Kodex nicht erlaubt ist. Diese sind immer möglich unter der Voraussetzung, dass dies individuell oder nur unter Mitwirkung von Mitgliedern der zusammenlebenden Familie und ohne jeglichen Kontakt mit Kunden und Lieferanten erfolgt.
Allgemein wichtig ist, dass die Handwerker bei jeder Bewegung außerhalb des Betriebes die Eigenerklärung mitführen. Höchste Priorität haben außerdem die aktuell gültigen gesetzlichen Bestimmungen und Sicherheitsprotokolle zur Vermeidung der Krankheitsübertragung.
„Leider trifft der Staat die Entscheidungen über die zulässigen Arbeiten. Er definiert, welche ATECO-Kodexe arbeiten dürfen und welche nicht. Vielfach ist auch für uns nicht nachvollziehbar, nach welchen Kriterien die Entscheidungen getroffen werden. In vielen Fällen sind sie unlogisch und ineffizient. Der lvh setzt sich aber intensiv dafür ein, dass alle Sektoren im Handwerk wieder arbeiten dürfen – und das so schnell wie möglich. Schließlich ist die Arbeit die beste Wirtschaftsförderung und Maßnahme, welche das gesamte Wirtschaftsrad wieder zum Laufen bringen kann“, betont Martin Haller.
Um ein sicheres Arbeiten auf den Baustellen und in den Produktionsstätten zu garantieren haben das Kollegium der Bauunternehmer, der lvh und die Sozialpartner gemeinsam mit der Bilateralen Körperschaft für Sicherheit im Handwerk (BKSH) und dem paritätischen Komitee einen Leitfaden ausgearbeitet. Dieser beinhaltet alle Sicherheitsvorschriften, welche Arbeiter und Unternehmer schützt.
„Wir versuchen unsere Betriebe bestmöglich auf die Wiederaufnahme der Tätigkeiten und das Arbeiten mit Covid-19 vorzubereiten. Nun sind allerdings klare Regeln von Seiten der Politik erforderlich, welche uns arbeiten lassen. Ein positives Beispiel stellt Trient dar, wo dank eines Landesdekrets bereits alle Arbeiten im Freien erlaubt sind. Es ist an der Zeit, einen Schritt nach vorne zu machen“, fordert Verbandspräsident Haller.